St. Hubertus-Schützen Lingen (Ems)-Reuschberge e.V.   Da mach´ ich mit, da geh´ ich hin !  
 

Vereinssatzung der St. Hubertus-Schützen Lingen (Ems) - Reuschberge e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen
St. Hubertus-Schützen Lingen (Ems) - Reuschberge e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lingen unter VR 271 eingetragen und hat seinen Sitz in Lingen (Ems) Stadtteil Reuschberge.


§ 2 Vereinsbezirk:
Der Stadtteil Reuschberge erstreckt sich, im Osten bis zum Dortmund-Ems-Kanal; im Süden bis zur Lindenstraße; im Westen bis zur Ems und im Norden bis auf der Horst

§ 3 Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Pflege heimatlichen Brauchtums und kultureller Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckgebunden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 4 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft:

1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der darüber entscheidet. Bei Ablehnung erfolgt schriftlicher Bescheid. Gegen diesen steht dem Antragsteller Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

2. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

3. Jedes Mitglied erhält eine Satzung und eine Mitgliedskarte. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung derselben.

4. Der Verein hat:
Mitglieder ab 18 Jahren
a)     Jungschützen ab 12 Jahren
b)     Ehrenmitglieder

5. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von dem Vorstand in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Versammlung entscheidet in einfacher Mehrheit.

6. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnung Folge zu leisten.

2. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu den Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt.

3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt soweit es volljährig, vollgeschäftsfähig und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar ist.

§ 7 Königswürde:
1. Königswürde:
Die Königswürde kann jedes Mitglied erwerben, das dass 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 2 Jahre dem Schützenverein angehört. Mitglieder unter 18 Jahren haben keinen Anspruch auf die Königswürde. Sollten diese beim Schützenfest als beste Schützen hervorgehen, so erhält der beste Jungschütze einen Geldpreis, der in der Versammlung vor dem Schützenfest festgesetzt wird. In jedem Fall muss der Jungschütze höher in der Ringzahl liegen, als der beste Schütze über 18 Jahre.


2. Wahl der Königin/Königs:
Dem jeweiligen König bleibt die Wahl seiner Königin, der jeweiligen Königin die Wahl Ihres Königs frei gestellt. Die zu gewählte Königin oder der zu gewählte König muss aber dem Verein durch eine Mitgliedschaft, oder durch Mitgliedschaft des Ehepartners, des Vaters der Mutter oder des/der Verlobten dem Verein verbunden sein, und außer der Ehefrau, das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl gleichgeschlechtlichen Königs/ oder einer Königin ist nicht gestattet.

3. Regentschaft:

König und Königin müssen im Vereinsbezirk wohnen oder aber für die Zeit Ihrer Regentschaft im Vereinsbezirk ein Zuhause nachweisen. Ihre Würde gilt 1 Jahr. Sie kann erst nach Ablauf von 10 Jahren neu erworben werden.

4. Vizekönig/Vizekönigin:

Vizekönig kann nur jedes Mitglied werden, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 2 Jahre dem Schützenverein angehört. Er/Sie wählt seine Königin/König und den Thron. Der Vizekönig/Vizekönigin und sein(e) König/Königin müssen während ihrer Regentschaft im Vereinsbezirk ein Zuhause nachweisen. Der Vizekönig/Vizekönigin erhält einen Geldpreis, der in der Versammlung vor dem Schützenfest festgesetzt wird. Die Würde gilt 1 Jahr.

5. Zuschuss für das Königspaar:
Zur Deckung der Kosten erhält das Königspaar einen Zuschuss, der in 2 Raten gezahlt wird. Und zwar die 1. Rate am Tage des Erwerbs der Königswürde, die 2. Rate im darauffolgenden Jahr. Die Höhe des Zuschusses wird in der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft:
1.   Durch Tod des Mitgliedes

2.   Durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Vereinsbeitragsjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
a)   vorsätzlich, und in schwerwiegender Weise die Vereinsinteressen schädigt
b)   den fälligen Beitrag trotz Abmahnung mit einer Nachfrist von 3 Monaten nicht zahlt

4. Der/Die Ausgeschlossene kann in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine vereinsrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

6. Wer freiwillig aus dem Verein austritt, kann sich jederzeit wieder um eine Aufnahme im Verein bewerben, wird dann aber wie ein Neumitglied behandelt.

§ 9 Beiträge:

1. Beiträge werden, soweit nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen, in Geld geleistet. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Beiträge auch in Sach- oder Arbeitsleistung erbracht werden können. Die Höhe der Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind jeweils jährlich zum 01.05. des Jahres fällig.

2. Wenn die Beiträge in Geld geleistet werden, so wird die Höhe der Beiträge in der
    Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 10 Der Vorstand:
1.    Der Vorstand besteht aus:
a)   (1) Dem / der Vorsitzende(n)
b)   (2) Dem / der stellvertretendem(n) Vorsitzende(n)
c)   (1) Dem / der Kommandeur/in
d)   (2) Dem / der Schatzmeister/in
e)   (1) Dem / der stellvertretendem Schatzmeister/in
f)    (2) Dem / der Schriftführer/in
g)   (1) Dem / der stellvertretendem Schriftführer/in
h)   (2) Dem / der Schiesssportleiter/in
i)    (1) Dem / der 1. Beisitzer/in
j)    (2) Dem / der 2. Beisitzer/in

2. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 – BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Kommandeur/in und der/die Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind immer mindestens zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Versetzt um jeweils ein Jahr. Erstes Jahr alle mit (1) gekennzeichneten, Zweites Jahr alle mit (2) gekennzeichneten Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist möglich.

4. Der/Die Vorsitzende ruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in oder ihren satzungsmäßigen Vertretern zu unterschreiben ist.

5. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches gezahlt werden.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Mitgliederversammlungen
1.   Der/Die erste Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, die die 1. Versammlung im neuen Jahr (Jahreshauptversammlung) sein soll. Die Einladung muss bis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder und durch Aushang im Vereinskasten unter Bekanntgabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung vorliegen.

2.  Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)   Berichte über das abgelaufene Jahr,
b)   Verlesen des Protokolls,
c)   Kassenbericht,
d)   Bericht der Kassenprüfer,
e)   Entlastung des Schatzmeisters,
f)    Entlastung des Vorstandes,
g)   Vorstandswahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern,
h)   Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung obliegen,
i)    Evtl. Satzungsänderungen,
j)    Verschiedenes

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Sollte die Mitgliederversammlung trotz ordentlicher Ladung nicht beschlussfähig sein, so kann der/die Vorsitzende die Versammlung schließen und gleichzeitig ohne Beachtung der Ladungsfrist neu eröffnen. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der stimmungsberechtigten Mitglieder.

5. Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn triftige Gründe diese erfordern. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens 10 % stimmberechtigter Mitglieder diese verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

6. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Sonstige Versammlungen

Sonstige Versammlungen können von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. Eine Einladung muss eine Woche vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinskasten erfolgen.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1.  Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2.   ¾ (Dreiviertel) Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich bei:

a)   Änderung der Satzung
b)   Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem Anderen.

3.  Solange noch 15 Mitglieder für den Fortbestand des Schützenvereins sind, ist eine Auflösung nicht möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins

1.  Im Falle des Ruhens des Vereins, durch staatliche Anordnung oder höhere Gewalt ist dessen Vermögen auf die Stadtverwaltung Lingen zu übertragen mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.

2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Stadtverwaltung Lingen zu übertragen.
Die bestehende "alte" Satzung wurde durch den zum Zeitpunkt amtierenden Vorstand überarbeitet:

Ulrich Schoske (Vorsitzender)
Helmut Meer (stellv. Vorsitzender)
Bruno Stoffenberger (1. Kommandeur)
Helmut Hüser (Schatzmeister)
Peter Wildermann (2. Kommandeur / stellv. Schatzmeister)
Mario Lüken (Schriftführer)
Fred Behrens (stellv. Schriftführer)
Helmut Meyer (Schiesssportleiter)
Paul Büher (1. Beisitzer)
Wolfgang Moerke
(2. Beisitzer)

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